Seitenbereiche
Inhalt

Kulturpflege im ländlichen Raum durch Land- und Forstwirte

Kulturpflege im ländlichen Raum durch Land- und Forstwirte

Mann beim Rasenmähen - © Kris Zarzh - stock.adobe.com

Planen Land- oder Forstwirte Dienstleistungen im Bereich der ländlichen Kulturpflege (z. B. Mähen von Straßenrändern oder öffentlichen Grünflächen) zu erbringen, so ist diesbezüglich einiges zu beachten:

Gewerberecht

Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum fallen beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen und der damit zusammenhängende Abtransport des Mähgutes.

Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Grundsätzlich darf eine Landwirtin bzw. ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Steuerrecht

Aus Sicht des Steuerrechts ist zu prüfen, ob die Kulturpflege eine Nebentätigkeit darstellt, welche dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist.

Eine Unterordnung und damit Nebentätigkeit liegt, vereinfacht ausgedrückt, vor, wenn die Gesamteinnahmen aus der Nebentätigkeit € 55.000,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Einnahmen aus anderen Nebentätigkeiten, wie „Urlaub am Bauernhof“ oder auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis, sind auf die Einnahmegrenze von € 55.000,00 jedoch nicht anzurechnen.
Wird die Unterordnungsgrenze überschritten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Wird die Unterordnungsgrenze hingegen nicht überschritten, so liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist in diesem Fall, unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Hauptbetrieb, stets gesondert durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Kris Zarzh - stock.adobe.com

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.